FEST VEREIN ZUZWIL – Statuten
Generelles: In den Statuten
gelten alle Funktionen, die männlich sind, auch für das weibliche Geschlecht.
1. Name, Sitz
Unter dem Namen FEST VEREIN
ZUZWIL (FVZ) besteht in der Schweiz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
ZGB.
Der Sitz des FVZ ist am
jeweiligen Wohnort des Vereinspräsidenten.
Die Vereinsgründung wurde am 22.
Juni 2012 in Zuzwil (BE) vollzogen.
2. Zweck
1.
Förderung von gesellschaftlichen und geselligen Aktivitäten
in der Gemeinde Zuzwil
2.
Unterstützung von Initiativen, welche dem Zweck
1 dienen
3.
Zusammenarbeit mit interessierten Stellen und
Behörden
3. Mitgliedschaft
Dem FEST VEREIN ZUZWIL kann
jeder beitreten, der die Ziele des Vereins aktiv oder passiv unterstützen will.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern mit je einer Stimme an der Generalversammlung:
- Einzelmitglieder (Jahresbeitrag: CHF 10.-)
- Juristische Personen: Vereine, Firmen, öffentliche Organe etc. (Jahresbeitrag: CHF 250.- )
- Ehrenmitglieder: die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitglieder, mit Ausnahme der
juristischen Personen, besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.
Die juristischen Personen besitzen nur das aktive Stimm- und Wahlrecht.
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung
festgelegt. Ausnahmen definiert der Vorstand.
Ausschluss:
1.
Mitglieder, die nach Mahnung den Jahresbeitrag
nicht bezahlen, verlieren die Vereinsmitgliedschaft.
2.
Der
Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die dem Ansehen des KLUB abträglich sind oder
zu klubinternen Streitigkeiten Anlass geben, ohne Angabe von Gründen
auszuschliessen.
3.
Ausgeschlossene haben ein Rekursrecht an der Generalversammlung.
4. Organisation
Die Organe des FEST VEREIN ZUZWIL
sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Die Generalversammlung
Oberstes Organ des FEST VEREIN
ZUZWIL ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
- Festlegung und Änderung der Statuten
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
- Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes; Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
- Entlastung des Vorstandes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden.
Die ordentliche Generalversammlung
wird durch den Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
durchgeführt.
Die Einberufung erfolgt
schriftlich mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Der Einladung sind die
Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und das Budget beizulegen.
Bei Statutenänderungen enthält sie ausserdem den Text der beantragten Änderung.
Anträge, die an der Generalversammlung
behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der
Versammlung einzureichen.
Die Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung kann durch den Vorstand und gegebenenfalls
durch die Kontrollstelle erfolgen. Der Vorstand ist zudem zur Einberufung
innert 2 Monaten verpflichtet, wenn sie von wenigstens 1/5 der Mitglieder
verlangt wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Formvorschriften wie die
Einberufung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt
mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen
offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder die
geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
Bei der Beschlussfassung über
die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein
Stimmrecht.
Der Vorstand
Zur Leitung des FEST VEREINS
ZUZWIL wählt die Generalversammlung einen Vorstand von 3 bis 7 Mitgliedern. Die
Amtsdauer beträgt ein Jahr und endet jeweils mit der Generalversammlung über das
entsprechende letzte Geschäftsjahr. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder
wählbar.
Der Präsident wird von der Generalversammlung
gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand versammelt sich auf
Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein
Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle das Begehren zur Einberufung
stellt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit; bei
Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Der Vorstand ist ermächtigt, für
bestimmte Sachgeschäfte einzelne seiner Mitglieder oder Drittpersonen schriftlich
zu bevollmächtigen.
Im Rahmen der dem Vorstand
eingeräumten Befugnisse ist er berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
Kommissionen zu wählen oder Fachleute beizuziehen. Solche Kommissionen und
Fachleute haben beratende Stimme bei der Behandlung der entsprechenden Geschäfte
im Vorstand.
Die Tätigkeit des Vorstandes
erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich, die Vorstandsmitglieder werden jedoch
vom Mitgliederbeitrag entbunden.
Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung
gewählt. Sie besteht aus einem Revisor oder einer Revisorin. Die
Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Vereinsrechnung. Es ist ihnen vom
Vorstand jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich
5. Geschäftsjahr und Rechnungsführung
Das Geschäftsjahr dauert jeweils
vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Die Jahresrechnung des FEST
VEREIN ZUZWIL ist nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.
6. Haftung
Der FEST VEREIN ZUZWIL haftet
nur mit dem Vereinsvermögen; eine weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann
jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden (Art. 76
ZGB). Die Liquidation wird durch
den Vorstand besorgt, sofern sie nicht durch Beschluss der Generalversammlung
anderen Personen übertragen wird.
Das verbleibende Vermögen wird
an die Mitglieder zurückbezahlt, welche am Tag des Liquidationsbeschlusses noch
Aktivmitglieder sind.
Im Übrigen gelten für die
Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 76 ff ZGB.
8. Schlussbestimmung
Die vorstehenden Statuten sind anlässlich
der Gründung am 22. Juni 2012 von der Generalversammlung genehmigt und in Kraft
gesetzt worden.
Statutenänderungen betreffend
Kontrollstelle wurden am 3. Juni 2014 von der Generalversammlung in Kraft
gesetzt
Statutenänderungen
betreffend Mitgliederbeitrag wurden am 6. Juni 2017 von der Generalversammlung
genehmigt und in Kraft.
Zuzwil, den 6. Juni 2017
Die Präsidentin: Marlis Kälin
Die Protokollführerin: Regina
Läderach