Die Statuten

FEST VEREIN ZUZWIL – Statuten

Generelles: In den Statuten gelten alle Funktionen, die männlich sind, auch für das weibliche Geschlecht.

1. Name, Sitz

Unter dem Namen FEST VEREIN ZUZWIL (FVZ) besteht in der Schweiz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Der Sitz des FVZ ist am jeweiligen Wohnort des Vereinspräsidenten.
Die Vereinsgründung wurde am 22. Juni 2012 in Zuzwil (BE) vollzogen.

2. Zweck

1.       Förderung von gesellschaftlichen und geselligen Aktivitäten in der Gemeinde Zuzwil
2.       Unterstützung von Initiativen, welche dem Zweck 1 dienen
3.       Zusammenarbeit mit interessierten Stellen und Behörden

3. Mitgliedschaft

Dem FEST VEREIN ZUZWIL kann jeder beitreten, der die Ziele des Vereins aktiv oder passiv unterstützen will. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern mit je einer Stimme an der Generalversammlung:
  • Einzelmitglieder (Jahresbeitrag: CHF 10.-)
  • Juristische Personen: Vereine, Firmen, öffentliche Organe etc. (Jahresbeitrag: CHF 250.- )
  • Ehrenmitglieder: die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitglieder, mit Ausnahme der juristischen Personen, besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Die juristischen Personen besitzen nur das aktive Stimm- und Wahlrecht.
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Ausnahmen definiert der Vorstand.

Ausschluss:
1.       Mitglieder, die nach Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, verlieren die Vereinsmitgliedschaft.
2.        Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die dem Ansehen des KLUB abträglich sind oder zu klubinternen Streitigkeiten Anlass geben, ohne Angabe von Gründen auszuschliessen.
3.       Ausgeschlossene haben ein Rekursrecht an der Generalversammlung.

4. Organisation

Die Organe des FEST VEREIN ZUZWIL sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Die Generalversammlung

Oberstes Organ des FEST VEREIN ZUZWIL ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  •  Festlegung und Änderung der Statuten
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
  •  Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes; Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
  •  Entlastung des Vorstandes
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden.
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach  Ablauf des Geschäftsjahres durchgeführt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und das Budget beizulegen. Bei Statutenänderungen enthält sie ausserdem den Text der beantragten Änderung.
Anträge, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle erfolgen. Der Vorstand ist zudem zur Einberufung innert 2 Monaten verpflichtet, wenn sie von wenigstens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Formvorschriften wie die Einberufung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

Der Vorstand

Zur Leitung des FEST VEREINS ZUZWIL wählt die Generalversammlung einen Vorstand von 3 bis 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr und endet jeweils mit der Generalversammlung über das entsprechende letzte Geschäftsjahr. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle das Begehren zur Einberufung stellt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Sachgeschäfte einzelne seiner Mitglieder oder Drittpersonen schriftlich zu bevollmächtigen.
Im Rahmen der dem Vorstand eingeräumten Befugnisse ist er berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen oder Fachleute beizuziehen. Solche Kommissionen und Fachleute haben beratende Stimme bei der Behandlung der entsprechenden Geschäfte im Vorstand.
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich, die Vorstandsmitglieder werden jedoch vom Mitgliederbeitrag entbunden.

Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung gewählt. Sie besteht aus einem Revisor oder einer Revisorin. Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Vereinsrechnung. Es ist ihnen vom Vorstand jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich

5. Geschäftsjahr und Rechnungsführung

Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Die Jahresrechnung des FEST VEREIN ZUZWIL ist nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.

6. Haftung

Der FEST VEREIN ZUZWIL haftet nur mit dem Vereinsvermögen; eine weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden (Art. 76
ZGB). Die Liquidation wird durch den Vorstand besorgt, sofern sie nicht durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
Das verbleibende Vermögen wird an die Mitglieder zurückbezahlt, welche am Tag des Liquidationsbeschlusses noch Aktivmitglieder sind.
Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 76 ff ZGB.

8. Schlussbestimmung

Die vorstehenden Statuten sind anlässlich der Gründung am 22. Juni 2012 von der Generalversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Statutenänderungen betreffend Kontrollstelle wurden am 3. Juni 2014 von der Generalversammlung in Kraft gesetzt
Statutenänderungen betreffend Mitgliederbeitrag wurden am 6. Juni 2017 von der Generalversammlung genehmigt und in Kraft.

Zuzwil, den 6. Juni 2017
Die Präsidentin: Marlis Kälin
Die Protokollführerin: Regina Läderach